2. 2.1. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung zum einen, aus Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids werde nicht klar, ob der Betreuungsunterhalt für C._____ ab dem 1. Februar 2023 oder dem 1. Mai 2023 geschuldet sei (Berufung Rz. II./1 ff.). Er beantragt mit der Berufung einen Beginn der Unterhaltsverpflichtung erst ab 1. Mai 2023. 2.2. Die Klägerin hat zwar eine Abweisung der Berufung beantragt, äussert sich zu diesem Punkt jedoch nicht (Berufungsantwort Rz. 6: "Keine Bemerkungen").