Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu -5- Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behaup- tungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).