3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners und Berufungsklägers zzgl. 8.1 % MWST." -4- 2.3. Mit Verfügungen vom 3. Februar, 3. Juni und 8. Juli 2025 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren auf Wunsch der Parteien bis 1. September 2025 zwecks Vergleichsgesprächen. 2.4. Nach Ablauf der Sistierung reichte der Beklagte am 22. September 2025 eine weitere Eingabe ein. 2.5. Die Klägerin reichte am 27. Oktober 2025 die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: