1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2024 nahmen die Parteien Stellung und wurden befragt. Der Beklagte stellte keine konkreten Anträge zum Eheschutzgesuch. Die Klägerin hielt an ihren mit Gesuch gestellten Anträgen fest. 1.4. Mit abschliessender Stellungnahme vom 13. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. 1.5. Mit Entscheid vom 19. August 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem: