1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 4. Dezember 2023 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem: " 4. Der Gesuchsgegner sei rückwirkend per 1. Februar 2023 zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn monatlich im Voraus einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, mindestens aber CHF 3'874.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt inkl. Überschussanteil). Eine genaue Bezifferung desselben erfolgt nach Abschluss des Beweisverfahrens." 1.2. Der Beklagte erstattete keine schriftliche Stellungnahme zum Eheschutzgesuch.