Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.309 (SF.2023.110) Art. 5 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Egli, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 4. Dezember 2023 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem: " 4. Der Gesuchsgegner sei rückwirkend per 1. Februar 2023 zu verpflich- ten, für den gemeinsamen Sohn monatlich im Voraus einen angemes- senen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, mindes- tens aber CHF 3'874.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt inkl. Über- schussanteil). Eine genaue Bezifferung desselben erfolgt nach Abschluss des Be- weisverfahrens." 1.2. Der Beklagte erstattete keine schriftliche Stellungnahme zum Eheschutz- gesuch. 1.3. Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2024 nahmen die Parteien Stel- lung und wurden befragt. Der Beklagte stellte keine konkreten Anträge zum Eheschutzgesuch. Die Klägerin hielt an ihren mit Gesuch gestellten Anträ- gen fest. 1.4. Mit abschliessender Stellungnahme vom 13. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. 1.5. Mit Entscheid vom 19. August 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Q._____ unter anderem: " 4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Bar- unterhalt des Kindes [C._____] monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 550.00 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 910.00 ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 - Fr. 1'080.00 ab 1. Mai 2025 4.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner rückwirkend per 1. Februar 2023 verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: -3- - Fr. 1'850.00 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 200.00 ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 - Fr. 200.00 ab 1. Mai 2025" 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 5. Dezember 2024 zu- gestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 fristgemäss Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. August 2024, in Dispo-Ziff. 4.2. aufzuheben und es sei der Berufungskläger ab 1. Mai 2023 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Betreuungsunter- halt von C._____ monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - CHF 430 ab 01. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024 - CHF 200 ab 01. Januar 2025 bis 30. April 2025 - CHF 200 ab 01. Mai 2025 2. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu- lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2025 beantragte die Klägerin: " 1. Die Anträge der Berufung vom 16. Dezember 2024 seien vollumfäng- lich abzuweisen; 2. 2.1. Es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 zzgl. 8.1 % MWST zu bezahlen; 2.2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die unent- geltliche Prozessführung auch für das Berufungsverfahren zu gewäh- ren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgeg- ners und Berufungsklägers zzgl. 8.1 % MWST." -4- 2.3. Mit Verfügungen vom 3. Februar, 3. Juni und 8. Juli 2025 sistierte der In- struktionsrichter das Verfahren auf Wunsch der Parteien bis 1. September 2025 zwecks Vergleichsgesprächen. 2.4. Nach Ablauf der Sistierung reichte der Beklagte am 22. September 2025 eine weitere Eingabe ein. 2.5. Die Klägerin reichte am 27. Oktober 2025 die Honorarnote ihres Rechts- vertreters ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Im Eheschutzver- fahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Ge- richt mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖH- LER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). Die Un- tersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweize- rische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu -5- Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behaup- tungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2. 2.1. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung zum einen, aus Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids werde nicht klar, ob der Betreuungsunter- halt für C._____ ab dem 1. Februar 2023 oder dem 1. Mai 2023 geschuldet sei (Berufung Rz. II./1 ff.). Er beantragt mit der Berufung einen Beginn der Unterhaltsverpflichtung erst ab 1. Mai 2023. 2.2. Die Klägerin hat zwar eine Abweisung der Berufung beantragt, äussert sich zu diesem Punkt jedoch nicht (Berufungsantwort Rz. 6: "Keine Bemerkun- gen"). 2.3. Dispositiv-Ziffer 4.2. des angefochtenen Entscheids ist insofern wider- sprüchlich, als damit der Beklagte zwar zur Bezahlung von Betreuungsun- terhalt rückwirkend per 1. Februar 2023 verpflichtet wird, die Unterhaltsbei- träge aber nur für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2023 beziffert werden. 2.4. Die Klägerin hatte vor Vorinstanz Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. Feb- ruar 2023 beantragt (act. 2). Bei der Formulierung im einleitenden Absatz von Dispositiv-Ziffer 4.2, wonach der Beklagte zur Bezahlung von Betreu- ungsunterhalt ab dem 1. Februar 2023 verpflichtet wird, handelt es trotz- dem um einen offensichtlichen Verschrieb. Dies ergibt sich daraus, dass sich dem Entscheiddispositiv keine konkreten Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 entnehmen lassen. So- dann beschränkt sich auch der Barunterhalt gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 auf die Zeit ab dem 1. Mai 2023. Da bei beschränkten Mitteln der Bar- dem Betreuungsunterhalt vorgeht (BGE 147 III 265 E. 7.3) ist nicht ersichtlich, weshalb im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 Betreu- ungs-, aber kein Barunterhalt geschuldet sein sollte. Schliesslich erfolgt in der Begründung zum angefochtenen Entscheid auch keine Unterhaltsbe- rechnung für diesen Zeitraum. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, die erste Phase der Unterhaltsberechnung beginne am 1. Mai 2023 mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung (angefochtener Entscheid E. 6.2.3). Gemäss den Aussagen der Parteien (act. 36 f.) und dem einge- reichten Mietvertrag (Gesuchsbeilage 5) zog die Klägerin per 1. Mai 2025 in ihre neue Wohnung. Die Vorinstanz wollte auch den Betreuungsunterhalt -6- somit offensichtlich per 1. Mai 2023 festlegen. Dagegen spricht sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht aus. Der einleitende Absatz zu Dispositiv-Ziffer 4.2 ist entsprechend in diesem Sinne zu korrigieren. 3. 3.1. Zum anderen bringt der Beklagte mit der Berufung vor, er habe (im Zeit- raum von Mai 2023 bis Dezember 2024) bereits Zahlungen von mindestens Fr. 28'400.00 geleistet. Diese setzten sich zusammen aus der monatlichen Bezahlung von Krankenkassenprämien für die Klägerin und den Sohn von Fr. 650.00, monatlichen Überweisungen von Fr. 500.00 direkt an die Klä- gerin, einer einmaligen Zahlung von Fr. 3'000.00 und zwei Zahlungen von jeweils Fr. 1'200.00 (20 x [Fr. 650.00 + Fr. 500.00]) + 3'000.00 + 2 x Fr. 1'200.00 = Fr. 28'400.00). Diese Zahlungen seien unbestritten und durch Kontoauszüge belegbar. Sie seien von der Vorinstanz fälschlicher- weise nicht auf den geschuldeten Betreuungsunterhalt angerechnet wor- den (Berufung Rz. II./4 ff.). Der Beklagte beantragt gestützt darauf die Re- duktion des im angefochtenen Entscheid für die Periode vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024 auf Fr. 1'850.00 monatlich festgesetzten Betreu- ungsunterhalt auf Fr. 430.00 (die Differenz von Fr. 1'420.00, multipliziert mit 20 Monaten, ergibt den behaupteten Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen von Fr. 28'400.00). 3.2. Die Klägerin bestreitet die behaupteten Zahlungen sowie, dass allfällige Zahlungen Unterhaltscharakter gehabt hätten. Im Übrigen habe der Be- klagte diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt (Berufungsantwort Rz. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2024 antwortete die Klägerin auf die Frage, ob der Beklagte ihr etwas bezahle, allerdings: "Fr. 500.00/Monat. Fr. 651.00 Krankenkasse für mich und beide Kinder. Für C._____ und D._____ Telefon von je Fr. 50.00." (Protokoll S. 6, act. 37). Dies entspricht der Behauptung des Beklagten in seiner mündlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (act. 34). 3.3. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind tatsächlich schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu brin- gen (BGE 135 III 315 E. 2.4). 3.4. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit der Beklagte mit seiner ge- stützt auf das Replikrecht eingereichten Eingabe vom 22. September 2025 -7- noch weitere, in der Berufung nicht geltend gemachte Zahlungen vorbringt, sind diese neuen Rügen am vorinstanzlichen Entscheid nicht mehr zu be- rücksichtigen. Soweit sich hingegen die bereits mit der Berufung geltend gemachten Zahlungen aus den eingereichten Kontoauszügen ergeben, sind diese infolge der in Kinderbelangen geltenden Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der von der Klägerin dem Beklagten vorgehaltenen Mitwirkungspflicht und davon, dass der Beklagte diese Zah- lungen bereits vor Vorinstanz hätte substanziert behaupten und belegen können, zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Art. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO und BGE 144 IIII 349). 3.5. 3.5.1. Den im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträ- gen liegen unter anderem die von der Vorinstanz ermittelten Existenzmi- nima der Klägerin (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.3) und des Soh- nes C._____ (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.4) zugrunde. Die Vorinstanz berücksichtigte als Teil der Existenzminima KVG-Prämien, bei der Klägerin von Fr. 371.55 und beim Sohn von Fr. 99.45. Diese Beträge entsprechen der vom Beklagten am 23. Februar 2024 eingereichten Prä- mienrechnung der E._____ vom 6. Februar 2024. Diesem Dokument lässt sich auch entnehmen, dass dem Beklagten darüber hinaus sowohl für die Klägerin als auch den Sohn C._____ VVG-Prämien in Rechnung gestellt wurden und zudem auch die Prämien für den vorehelichen Sohn der Klägerin F._____. Daraus resultierte ein Gesamtbetrag von Fr. 651.15. Das ändert nichts daran, dass bei der Berechnung der mit angefochtenem Ent- scheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nur die KVG-Prämien der Klä- gerin und des Sohnes C._____ von insgesamt Fr. 471.00 berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte zusätzliche Prämien bezahlt hat, kann er diese daher nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen. 3.5.2. Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Während der Barunterhalt unter anderem das Existenzmini- mum des Kindes abdeckt, erstreckt sich der Betreuungsunterhalt auf die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum des be- treuenden Elternteils (vgl. Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB und BGE 147 III 265 E. 5.3, 6.3 und 7.2). Die im Kinderunterhalt enthaltenen Krankenkassen- prämien des Sohnes entfallen damit auf den Barunterhalt, jene der Klägerin hingegen auf den Betreuungsunterhalt. Die Vorinstanz hat den Bar- und den Betreuungsunterhalt je in den sepa- raten Dispositivziffern 4.1 und 4.2 geregelt. Mit seinen Berufungsanträgen verlangt der Beklagte einzig die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4.2, welche -8- den Betreuungsunterhalt betrifft, bzw. die Herabsetzung des in dieser Dis- positiv-Ziffer geregelten Betreuungsunterhalts. Rechtsbegehren sind indessen objektiv nach allgemeinen Grundsätzen un- ter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung aus- zulegen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Berufungsbe- gründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Berufung ohne Weiteres ermitteln lässt (BGE 149 III 224 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend ist im Lichte der Begründung der Berufung und der Interessen- lage davon auszugehen, dass der Beklagte die bereits geleisteten Unter- haltsbeiträge an den geschuldeten Kinderunterhalt anrechnen lassen möchte, unabhängig davon, ob die Zahlungen den Bar- oder den Betreu- ungsunterhalt beschlagen. Es sind daher auch die den Barunterhalt betref- fenden Zahlungen von Krankenkassenprämien des gemeinsamen Sohnes der Parteien zu beachten. 3.5.3. Aus den vom Beklagten am 23. Februar 2024 (betreffend die Monate Juni 2023 bis Januar 2024) und mit Eingabe vom 22. September 2025 (betref- fend die Monate Juni 2023 bis August 2024) eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Beklagte in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und August 2024 jeweils Fr. 651.50 an die G._____ AG bezahlt hat. Aufgrund der Übereinstimmung mit der Prämienrechnung vom 6. Februar 2024 ist glaubhaft, dass es sich dabei um die Krankenkassenprämien der Klägerin und ihrer beiden Söhne gehandelt hat. Dem Beklagten ist daher (für die in den Zahlungen enthaltenen KVG- Prämien) ein Betrag von Fr. 3'297.00 (7 x Fr. 471.00) an die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.5.4. Aus den eingereichten Kontoauszügen für die Monate Juni bis Dezember 2023 lassen sich regelmässige Zahlungen des Beklagten an die Kranken- kasse H._____ entnehmen. Aus den jeweiligen Belastungen ergibt sich aber nicht, ob die Zahlungen Prämien der Klägerin oder des Sohnes C._____ oder einen anderen Zahlungszweck (insbesondere Prämien des Beklagten) betrafen. Dem im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, mittels der Einreichung von Policen oder Rechnungen glaubhaft zu machen, welchem Zweck diese Zahlungen dienten. Nachdem er dies unterlassen hat, können diese Zahlungen nicht berücksichtigt werden. Für die Zahlungen an die H._____ im Jahr 2024 kann gar ausgeschlossen werden, dass sie die KVG-Prämien -9- der Klägerin oder von C._____ zum Gegenstand hatten, da diese bei der E._____ grundversichert gewesen sind. 3.6. Den eingereichten Kontoauszügen lässt sich sodann entnehmen, dass der Beklagte von September 2023 bis August 2024 monatlich jeweils Fr. 500.00 mit dem Zahlungsvermerk "C._____" an die Klägerin bezahlte. Dabei handelte es sich offensichtlich um Kinderunterhaltszahlungen, die an die geschuldeten Unterhaltsbeträge entsprechend mit Fr. 6'000.00 (12 x Fr. 500.00) anzurechnen sind. 3.7. Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Unterhaltszahlungen von einmalig Fr. 3'000.00 und zwei Mal Fr. 1'200.00 lassen sich den eingereich- ten Kontoauszügen nicht entnehmen und sind damit nicht glaubhaft ge- macht. Soweit der Beklagte mit Eingabe vom 22. September 2025 (S. 3 ff.) weitere Zahlungen behauptet, sind diese bereits aus den obengenannten Gründen (vgl. oben E. 3.4) nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt sich den Kontoauszügen bei jenen Zahlungen auch nicht entnehmen, dass es sich um Kinderunterhaltsbeiträge gehandelt hat. Bezüglich der Bezahlung des Hobbys (Fussball) des Sohnes im August 2023 lässt sich ausschlies- sen, dass diese Zahlung Teil des vorinstanzlich zugesprochenen Barunter- halts bildet. So beschränkte sich dieser auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum des Sohnes (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.4 und 6.3.3). Die Kosten für Hobbies gehören nicht dazu, sondern wären aus ei- nem allfälligen Überschuss zu bezahlen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein sol- cher wurde in der betreffenden Phase nicht erzielt. Das Gleiche würde für Telefonkosten gelten, welche der Beklagte gemäss den Aussagen der Klä- gerin und seiner mündlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch unter anderem an C._____ bezahlt haben soll (vgl. oben E. 3.2). Solche Kosten macht der Beklagte mit Berufung aber auch nicht (mehr) geltend. 3.8. Insgesamt erscheint glaubhaft, dass der Beklagte Fr. 9'297.00 (Fr. 3'297.00 Krankenkassenprämien + Fr. 6'000.00) der Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. Berufung Rz. 4) bereits bezahlt hat. Praxisgemäss sind diese jedoch (entgegen dem Berufungsantrag) nicht durch die Festlegung tieferer Unterhaltsbeiträge im Entscheiddispositiv zu berücksichtigen, sondern mit der Feststellung in ei- ner separaten Dispositivziffer, wonach der Kinderunterhaltsbeitrag in die- sem Umfang bereits bezahlt ist (womit sich auch die Aufschlüsselung die- ser Zahlungen auf Bar- und Betreuungsunterhalt erübrigt). 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten von Fr. 2'000.00 dem Beklagten zu zwei Dritteln mit gerundet - 10 - Fr. 1'335.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit gerundet Fr. 665.00 auf- zuerlegen und der Beklagte hat der Klägerin einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten sind grundsätzlich ent- gegen der Kostennote vom 27. Oktober 2025 nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen, welche (vor den üblichen Abzügen) für ein durchschnittli- ches Eheschutzverfahren praxisgemäss Fr. 3'350.00 beträgt. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'679.80 (inkl. Auslagen), zzgl. 8.1 % MwSt., insgesamt Fr. 1'815.85, jedoch tarifkonform. Die vom Beklag- ten zu bezahlende Parteientschädigung beträgt dementsprechend Fr. 605.30 (Fr. 1'815.85 / 3). 5. 5.1. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagte sei für das Berufungsverfahren zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.00 zu verpflich- ten. Eventualiter beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Auch der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 5.2. Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, die Sache nicht als aussichtslos er- scheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen und die- ser zur Leistung derselben im Stande ist (WEINGART, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 682 f.). Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbei- ständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.3. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären. Grundsätzlich obliegt es aber dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine um- fassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben - 11 - oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. (Urteil des Bun- desgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unauf- gefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzuset- zen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). 5.4. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keine Belege zu seiner angebli- chen Mittellosigkeit eingereicht. Er führte aus, seine Bedürftigkeit ergebe sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, die seine Einnahmen und Ausgaben umfassend dokumentierten (Berufung Rz. 11). Effektiv ist jedoch die finanzielle Situation des Beklagten gestützt auf die vorhandenen Akten undurchsichtig. Es kann dazu auf E. 6.3.1.3 des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen in der Berufungsant- wort (Rz. 21 ff.) verwiesen werden. Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin forderte den Beklagten daher mit Verfügung vom 14. März 2024 (act. 44 f.) zur Einreichung der Steuererklärungen und -veranlagungen der Jahre 2020-2022, der Geschäftsabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Jahre 2021 und 2022 der I._____ GmbH, sämtlicher Kontoauszüge 2023 der I._____ GmbH, der Auszüge sämtlicher Konten des Beklagten und Aufstellung weiterer Vermögenswerte ab 1. Januar 2023 sowie des Lohnausweises 2023 auf. Der Beklagte reichte keine dieser Unterlagen ein. Aus der mit Eingabe der Klägerin vom 22. April 2024 eingereichten (und jüngsten aktenkundigen) Steuerveranlagung 2022 (Beilage 1) ergibt sich sodann, dass die Steuerbehörde die Parteien in jenem Jahr eingeschätzt hat. Mangels mit der Berufung eingereichter Belege hat der Beklagte seine Mittellosigkeit unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5.5. Wegen fehlender Mitwirkung des Beklagten (E. 5.4 oben) ist im Umkehr- schluss von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Das Prozesskostenvor- schussbegehren der offensichtlich zivilprozessual bedürftigen Klägerin ist insofern gutzuheissen. Dies umso mehr, als dass die Klägerin nicht geltend macht, der Prozesskostenvorschuss könnte allenfalls uneinbringlich sein; vielmehr stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass der Beklagte leis- tungsfähig ist (Berufungsantwort Rz. 37 ff.). Über ihr lediglich als Eventual- begehren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege muss folglich derzeit nicht entschieden werden. Sollte sich der Prozesskostenvorschuss dennoch als uneinbringlich erweisen, steht es der Klägerin frei, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dannzumal beim Obergericht zu erneuern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.2). - 12 - Wird das Prozesskostenvorschussgesuch, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvor- schusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kosten- verteiler des Urteils entsprechend veranschlagt (vgl. Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 9.5.1). Ge- mäss vorstehender Erwägung 4 entfallen auf die Klägerin Fr. 665.00 Ge- richtskosten, und sie hat von den für sie auf Fr. 1'815.85 festgesetzten An- waltskosten einen Betrag von Fr. 1'210.55 (Fr. 1'815.85 abzgl. des vom Be- klagten zu bezahlenden Anteils von Fr. 605.30) selbst zu bezahlen. Zusam- menfassend fallen der Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz selbst zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 1'875.55 (Fr. 1'210.55 [Anwaltskosten] + Fr. 665.00 [Gerichtskosten]) an, welche ihr vom Beklagten als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. August 2024 in Dispositiv-Ziffer 4.2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 4.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C._____ monatlich rückwirkend bzw. vor- schüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 1'850.00 ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 200.00 ab 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 - Fr. 200.00 ab 1. Mai 2025" 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. August 2024 durch folgende Dispositiv-Ziffer ergänzt: " 4.4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt gemäss Ziffer 4.1 und 4.2 hievor in der Zeit zwi- schen dem 1. Mai 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 9'297.00 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, diesen Betrag mit den für diesen Zeitraum festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen." - 13 - 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Be- klagten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'335.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 665.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an deren zweitinstanzlichen An- waltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'815.85 (inkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) einen Drittel, d.h. Fr. 605.30, zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'875.55 zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'400.00. - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess