3.3.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Aktiven ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt. November 2024 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.