Für 2024 wurde bisher lediglich ein Lohnaufwand von Fr. 32'916.65 festgehalten (BB 6, S. 31). Überdies lässt sich die Richtigkeit der Umsätze der Beklagten kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive -8- Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln.