Die Beklagte behauptet zwar, treue Auftraggeber hätten ihr gegenüber zugesichert, ihr anfangs 2025 Aufträge zu erteilen und verwies diesbezüglich auf eine BB 7, legte jedoch keinerlei Auftragsbestätigungen bei, die dies nachweisen würden. Eine Beschwerdebeilage 7 existiert nicht. Als liquide Mittel sind ohnehin nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen.