Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt auch, dass sie sich dadurch über Wasser halten muss, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, die B._____, die C._____ für die obligatorische berufliche Vorsorge, die Eidgenössische Steuerverwaltung [act. 8 f.]). 3.3.3.2. Anlässlich der Konkursverhandlung vom tt. November 2024 legte die Beklagte dar, über keinerlei Aktiven zu verfügen (act. 30). Die Konkurshinterlage erfolgte daher aus dem Privatvermögen der beiden Aktionäre (BB 3 und 4).