3.3.3. 3.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Beklagte hat es versäumt, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen, wozu sie verpflichtet wäre. Sie behauptet lediglich, dass diverse Forderungen bestritten bzw. daran Korrekturen vorzunehmen seien. Stellung genommen hat sie einzig zur Betreibung Nr. aaa vom 26. Juli 2024 der C._____, Q._____. Wie hoch sie tatsächlich ausfallen sollte, erläutert sie nicht.