3.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte dar, im ersten Halbjahr 2023 hätten die Aufträge derart zugenommen, dass sie per Juni 2023 einen neuen Mitarbeiter habe anstellen müssen. Diesem sei ein zu hoher Lohn bezahlt worden, da die Geschäftsführung der Beklagten der Meinung gewesen sei, dass dieser viel selbständig erledigen und sich der Präsident des Verwaltungsrates auch auf administrative Tätigkeiten konzentrieren könne. Der Mitarbeitende sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen zu erfüllen. Als sein Arbeitsverhältnis im Mai 2024 aufgehoben worden sei, sei es vor allem in administrativer Hinsicht viel zu spät gewesen.