3.2. Der Konkursentscheid gilt als der Beklagten am 5. Dezember 2024 zugestellt (act. 51, sog. Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Dezember 2024 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Spruchgebühr der Vorinstanz auf Fr. 33'882.60 (act. 33 f.). Die Beklagte hinterlegte am 16. Dezember 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 45'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3 und 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt.