190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne weiteres vor (BGE 137 III 460 E. 3.4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3). 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung -4-