Art. 174 SchKG). 2. Ausweislich der Akten hat die Beklagte bereits mehrfach und regelmässig öffentlich-rechtliche Forderungen (u.a. an die Klägerin, die B._____, die C._____ für die obligatorische berufliche Vorsorge und die Eidgenössische Steuerverwaltung) nicht bezahlt und musste für diese betrieben werden (act. 8 f.). Überdies bezahlte sie selbst kleinere Beträge nicht (z.B. Betreibungen der F._____ AG, Stadt Q._____, Kanton Aargau [act. 8 f.]). Damit lagen die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff.