Die zehntägige Frist begann somit am 16. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 25. November 2024. Die Beschwerde des Beklagten wurde erst am 16. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben und daher verspätet erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: