4 f.) vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Rechtsöffnungsentscheid hat demnach als am 15. November 2024 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die vom Beklagten am 8. November 2024 vorgenommene Verlängerung der Abholfrist bis am 6. Dezember 2024 ändert daran nichts, da es nach der in E. 1.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in seinem Belieben steht, auf diese Weise die angesetzte Frist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben. Die zehntägige Frist begann somit am 16. November 2024 zu laufen (Art.