1.2. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 6. November 2024 wurde dem Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. November 2024 zur Abholung bis am 15. November 2024 gemeldet. Der Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl er seit der Zustellung der Klage am 14. Oktober 2024 (vorinstanzliche Akten, act. 4 f.) vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste.