Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 6. November 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.