2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 5'000.00 nebst 5 % Verzugszins und Fr. 74.00 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Postaufgabe: 23. Oktober 2024) zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte am 6. November 2024: