Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.306 (SR.2024.360) Art. 5 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, vertreten durch B._____, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 24. Juni 2024 für eine Forderung von Fr. 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2024, zzgl. Fr. 55.00 In- kassogebühren und Fr. 74.00 Betreibungskosten. Unter "Forderungsur- kunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gemäss Strafbefehl vom 03.05.2023 und Verfügung von BG R._____ vom 15.11.2023" 1.2. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht S._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 5'000.00 nebst 5 % Verzugszins und Fr. 74.00 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Postaufgabe: 23. Oktober 2024) zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte am 6. November 2024: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 14. August 2024) für den Betrag von Fr. 4'000.00 sowie für Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrech- net, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuzie- hen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezem- ber 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) beim Obergericht des Kan- tons Aargau eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Rechts- öffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 6. November 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO (Art. 251 lit. a ZPO) und sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide beträgt folg- lich zehn Tage (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und beginnt am Tag nach ihrer Zustellung zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letz- ten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Ver- fügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sen- dung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verlängerung der Abholfrist durch den Adressaten oder ein von ihm erteilter Postrückbe- haltungsauftrag ändert daran nichts, da es nicht in seinem Belieben steht, auf diese Weise die angesetzte Frist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 2). -4- 1.2. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ vom 6. November 2024 wurde dem Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. November 2024 zur Abholung bis am 15. November 2024 gemeldet. Der Beklagte holte die Postsendung innert dieser Frist nicht ab, obwohl er seit der Zustellung der Klage am 14. Oktober 2024 (vorinstanzliche Akten, act. 4 f.) vom gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Rechtsöffnungs- entscheid hat demnach als am 15. November 2024 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die vom Beklagten am 8. November 2024 vorgenommene Ver- längerung der Abholfrist bis am 6. Dezember 2024 ändert daran nichts, da es nach der in E. 1.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in seinem Belieben steht, auf diese Weise die angesetzte Frist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben. Die zehntägige Frist begann somit am 16. November 2024 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 25. November 2024. Die Beschwerde des Beklagten wurde erst am 16. De- zember 2024 der Schweizerischen Post übergeben und daher verspätet erhoben. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess