5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 9 GebührD). Zudem hat die Klägerin ihre Parteikosten selbst zu tragen. Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.