Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Der erst im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 5. April 2024 verlangte Ausstand ist deshalb verspätet. -5- Die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. November 2024 erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos. 4. Nach hiervor Gesagtem erweist sich das mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 gestellte Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO) und ist demgemäss abzuweisen.