Diese Auffassung erweist sich mit Blick auf den Entscheid KBE.2024.21 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2024, mit welchem das Ausstandsbegehren vom 29. April 2024 des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für die Präsidien jenes Gerichts abgewiesen wurde, auch als richtig. Demzufolge kann die Klägerin daraus, dass sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg rund ein Jahr nach dem Entscheid im Verfahren SR.2022.207 in einem anderen Verfahren (zunächst) als befangen erachtete, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie entgegen der Auffassung der Klägerin im Revisionsgesuch eben nicht zum Ausstand verpflichtet war.