2.3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erachtete sich im Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.207 trotz der Tatsache, dass auch dort die Kasse des Bezirksgerichts Lenzburg für den Gläubiger (B._____) handelte, offensichtlich nicht als befangen. Diese Auffassung erweist sich mit Blick auf den Entscheid KBE.2024.21 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2024, mit welchem das Ausstandsbegehren vom 29. April 2024 des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für die Präsidien jenes Gerichts abgewiesen wurde, auch als richtig.