2.3. 2.3.1. Festzustellen ist zunächst, dass es sich beim Schreiben vom 2. April 2024 nicht um einen Entscheid handelt. Abgesehen davon hat dieses Schreiben keine Wirkung entfaltet, weil der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg am 29. April 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau ein formelles Ausstandsbegehren stellte, welches mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (KBE.2024.21) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid blieb unangefochten.