2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, dass entgegen E. 2 des angefochtenen Entscheids die Revision gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. Juni 2023 nur drei Tage nach der Zustellung des "Ausstandsentscheids" der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. April 2024 erhoben worden sei. Das Ausstandsgesuch sei deshalb nicht verspätet erfolgt. Sinngemäss bestreitet die Klägerin damit die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie aus dem Schreiben vom 2. April 2024 nicht ableiten könne, dass ihr der allfällige Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens bekannt geworden sei.