Ein allfälliges Ausstandsgesuch hätte von der Klägerin unverzüglich nach Kenntnis der ersten Verfügung der Gerichtspräsidentin Lenzburg vom 3. November 2022 im Verfahren SR.2022.207 gestellt werden müssen. Daraus, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg gemäss Schreiben vom 2. April 2024 als untere Aufsichtsbehörde in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG als befangen erachteten, könne die Klägerin jedenfalls nicht ableiten, dass ihr ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens bekannt geworden sei.