2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Klägerin mit angefochtenem Entscheid ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berufung auf einen Ausstandsgrund zum aktuellen Zeitpunkt verspätet sei, nachdem der Beklagte das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ am 26. Oktober 2022 eingereicht habe. Ein allfälliges Ausstandsgesuch hätte von der Klägerin unverzüglich nach Kenntnis der ersten Verfügung der Gerichtspräsidentin Lenzburg vom 3. November 2022 im Verfahren SR.2022.207 gestellt werden müssen.