3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.4. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.00 aufgefordert wurde. Das Obergericht zieht in Erwägung: