" 1. In Gutheissung der Revision sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. November 2024 und 14. Juni 2023 aufzuheben und das Gesuch des Revisionsgesuchsgegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2022) abzuweisen. -3- 2. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Q._____ sei superprovisorisch anzuweisen, die Betreibung Nr. aaa gegen die Revisionsgesuchstellerin einzustellen.