3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2024 ersuchte die Klägerin um Revision des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 14. Juni 2023 (SR.2022.207), wegen Befangenheit der Gerichtsperson. 3.2. Mit Entscheid vom 27. November 2024 (SR.2024.119) wies der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Revisionsgesuch der Klägerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. 3.3. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: