2. Das Betreibungsamt Q._____ stellte dem Beklagten am 19. Februar 2024 in der oben genannten Betreibung einen Verlustschein aus. Dagegen erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde nach Art. 17 SchKG, worauf ihr der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg mit Schreiben vom 2. April 2024 anzeigte, dass sich die Präsidien aufgrund der Tatsache, dass die Gerichtskasse des eigenen Bezirksgerichts als Vertreterin des Gläubigers agiere und damit in eigener Sache betroffen sei, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO als befangen erachten würden.