3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, dem Schuldner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'748.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)