Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'570.40 vorzunehmen. Ein Rechtsmittelabzug erscheint mit Blick auf die umfangreichen Eingaben der Gläubigerin nicht gerechtfertigt, weshalb es bei der Entschädigung von Fr. 1'570.40 bleibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 47.10) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'617.50 (ausmachend Fr. 131.00), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'748.50 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Gläubigerin auferlegt.