4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 SchKG für die Bewilligung des von der Gläubigerin begehrten Arrests erfüllt waren. Die Vorinstanz hat ihren Arrestbefehl vom 15. Mai 2023 daher zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. - 14 -