Da der Gläubigerin mit dem eingangs erwähnten Entscheid in der Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q._____ definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren stellte (vgl. VA Beilage 13 zur Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Juni 2023), ist es nach dem soeben Gesagten wahrscheinlich, dass sie den ihr zugesprochenen Kostenersatz für das Rechtsöffnungsverfahren SR.2022.222 in der Höhe von Fr. 450.00 nicht separat in Betreibung setzen kann. Folglich fehlt es auch diesbezüglich an der Glaubhaftmachung des Bestehens der Arrestforderung gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG.