kommt es nicht zur Verwertung und Verteilung, so hat der Gläubiger die entsprechenden Kosten zu tragen. Da die Rechtsöffnungskosten Betreibungskosten sind, können sie jedenfalls so lange nicht separat in Betreibung gesetzt werden, als ihre Rückerstattung an den Gläubiger einfach dadurch erreicht werden kann, dass eine bereits eingeleitete Betreibung, für die der Gläubiger Rechtsöffnung erhalten hat, fortgesetzt wird. Der Gläubiger hat diesfalls keinen Grund, dafür eine separate Betreibung einzuleiten (BGE 149 III 210 E. 4.3.3 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 76 zu Art. 84 SchKG).