Die Rechtsöffnungskosten (Gerichtskosten und eventuelle Parteientschädigung) sind Teil der Betreibungskosten gemäss Art. 68 SchKG, welche dem Gläubiger aus dem Ergebnis der Betreibung auszurichten sind (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Grundsätzlich können Betreibungskosten nur aus einer laufenden Betreibung gedeckt werden; kommt es nicht zur Verwertung und Verteilung, so hat der Gläubiger die entsprechenden Kosten zu tragen.