4.2.5. Die restliche Arrestforderung von Fr. 450.00 setzt sich zusammen aus den der Gläubigerin vom Schuldner direkt zu ersetzenden Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 400.00 und der ihr vom Schuldner zu bezahlenden - 13 - Parteientschädigung von Fr. 50.00 für das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.222 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Februar 2023.