Da der Gläubigerin mit dem erwähnten Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q._____ definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, entfaltete dieser Entscheid somit nur in jener Betreibung Wirkung. Im Übrigen hatte der Schuldner in jenem Verfahren die Tilgung der Forderung gar nicht eingewendet, weshalb die Rechtsöffnungsrichterin diese Frage nicht zu prüfen hatte (Entscheid SR.2022.222 der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Februar 2023 [= VA Beilage 2 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023] E. 4).