(Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) für den Betrag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (VA Beilage 2 zur Eingabe des Schuldners vom 30. Mai 2023), kann die Gläubigerin – entgegen ihrer vor Vorinstanz und in der Beschwerde geäusserten Auffassung – nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der definitiven Rechtsöffnung wird nur über die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels und somit über die Fortsetzung der Betreibung in jenem Stadium und unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente entschieden. Der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet daher keine Wirkungen über die betreffende Betreibung hinaus;