Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang auch, welcher Rechtsnatur der Rückerstattungsanspruch der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner betreffend die zurückzuerstattenden Gerichtskostenvorschüsse war. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Gerichtskostenvorschüssen um eine vorschussweise Bezahlung und nicht bloss um eine Sicherstellung der Gerichtskosten handelt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 12 zu Art. 98 ZPO). Entgegen der Auffassung der Gläubigerin dürften die Bestimmungen über den Hinterlegungsvertrag (Art.