468 Abs. 2 OR. Danach ist der Angewiesene auch ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Anweisenden zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet, - 11 - wenn er Schuldner des Anweisenden ist (Anweisung auf Schuld) und sich seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger leisten soll, in keiner Weise verschlechtert wird (THOMAS KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9 f. zu Art. 468 OR).