Von der Ermächtigung zur Leistung an eine Zahlstelle zu unterscheiden ist die Anweisung (Art. 466 ff. OR). Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Gemäss Art. 468 Abs. 1 OR wird der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, diesem zur Zahlung verpflichtet. Von Gesetzes wegen ist der Angewiesene nicht zur Annahme der Anweisung und zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 468 Abs. 2 OR.