Ermächtigt der Gläubiger den Schuldner, die Leistung einem Dritten zu erbringen, wird der Schuldner berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich auf diese Weise zu befreien. Der Dritte handelt als Hilfsperson des Gläubigers (sog. Zahlstelle). Die Ermächtigung kann bei Begründung der Forderung oder nachträglich erteilt werden. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, durch einseitiges Rechtsgeschäft oder als Inhalt einer Vertragsabrede (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2086).