4.2.2. Der Schuldner hat grundsätzlich an den Gläubiger zu leisten. Dies ergibt sich regelmässig aus dem Inhalt der Leistungspflicht. Leistet der Schuldner einem Dritten, hat er nicht erfüllt. Nicht als Dritter gilt der Vertreter, den der Gläubiger zum Empfang der Leistung ermächtigt hat. Wer einem solchen Vertreter leistet, erbringt die Leistung gegenüber dem Gläubiger (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Rz. 2072 f.; ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 32 f. und N. 37 zu Art. 68 OR).