Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Im Arresteinspracheverfahren kann insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung bestritten werden (REISER, a.a.O., N. 10 zu Art. 278 SchKG).