Der Schuldner habe der Gläubigerin ihre Vorschüsse nicht zurückerstattet und die Forderung nicht getilgt. Der Schuldner könne die ihm von der Gläubigerin anvertrauten Vorschüsse ausschliesslich durch Rückzahlung auf das von der Gläubigerin mit Schreiben vom 3., 7. und 26. Oktober 2022 genannte Bankkonto der Gläubigerin tilgen, was er seit Erlass der rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide nicht getan habe. Entgegen E. 3.2.9 des angefochtenen Entscheids gebe es keinen noch abzuschliessenden Vergleich und kein Verfahren, welches von der Erklärung vom 29. November 2021 erfasst wäre.