ZPO zu Protokoll genommen worden, und habe gemäss der drei Entscheide vom 21. September 2022 die Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht habe die Verfahren abgeschrieben. In den drei Entscheiden vom 21. September 2022 sei keine Zahlstelle an Dritte genannt worden. Der Schuldner habe der Gläubigerin ihre Vorschüsse nicht zurückerstattet und die Forderung nicht getilgt.